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Verband Südwestdeutscher Fanfarenzüge e.V.

§11 Vergütung für die Verbandstätigkeit

 

Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

Das geschäftsführende Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telekommunikationsaufwendungen u.v.a. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom der Mitgliederversammlung können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln. Diese kann von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden.

 

 

Satzung - Verband Südwestdeutscher Fanfarenzüge e.V. Wiesloch

Komplette Überarbeitung, Beschluß der JHV 1994 in Bad Bergzabern
Nachtrag 1; Anpassung im § 7, Beschluß der JHV 1999 in Annweiler
Nachtrag 2, Anpassung in den §§ 2, 11 und 15, Beschluß der JHV 2001 in Herxheim
Komplette Überarbeitung, Beschluß der Mitgliederversammlung 2009 in Bühl/Baden
Überarbeitung, Beschluß der Mitgliederversammlung 2015 in Mühlhausen

Aktuelle Seite:  

Satzung $11 Vergütung für die verbandstätigkeit

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